Lufträume und Beschränkungen
Das Modul Luftrecht 3 beschäftigt sich mit der allgemeinen Luftraumstruktur und Beschränkungen für unbemannte Luftfahrzeuge.
Fernpilot*innen müssen zwar nicht unbedingt mit den komplexen Regelungen der Luftraumstruktur für die bemannte Luftfahrt vertraut sein, denn sie nutzen nur einen kleinen Teil des untersten Luftraumes. Dennoch hilft ein Blick auf die bemannte Luftfahrt, um so manche Regelungen zu verstehen, wenn es um Luftraumeinteilung, Kontrollzonen oder andere besondere Luftraumbereiche geht.
Dieses Modul führt dementsprechend in die folgenden Themen ein:
- Kartenmaterial,
- Lufträume,
- UAS-Zonen und
- Besonderheiten in Bodennähe.
Kartenmaterial
Jedes Land ist gesetzlich verpflichtet, für die Luftfahrt und den Durchflug des Luftraums bestimmte Informationen bereitzustellen. Diese Informationen werden in einer Luftfahrtkarte von jedem Staat veröffentlicht und können käuflich erworben werden. Die Gültigkeit beträgt in der Regel ein Jahr. Es gibt auch Anbieter, welche einheitlich gestaltete Karten für eine größere Region herausgeben, beispielsweise Europa.
Einige Luftfahrtbehörden stellen Informationen oder Karten online gratis zur Verfügung, unter anderem die österreichische Austro Control. Die Sichtflugkarte mit allen relevanten Informationen kann unter diesem Link abgerufen werden: https://maps.austrocontrol.at/mapstore/
Auch das Format dieser Informationen ist durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation, die ICAO, weltweit einheitlich geregelt. So ist es im Ausland oder für ausländische Pilot*innen möglich, den regionalen Luftraum zu verstehen.
Auch wenn die Nutzung dieser Karten für Fernpilot*innen nicht vorgeschrieben ist, lohnt sich ein Blick in die Karten der Region, in der Sie fliegen möchten, in jedem Fall.
Der Luftraum
Einschränkungen im Luftraum werden von den Staaten prinzipiell nur dann getroffen, wenn sich hierfür eine Notwendigkeit ergeben hat, meist sind dies Sicherheitsbedenken. In diesem Fall wird dann meist ein „kontrollierter“ Luftraum eingerichtet.
Der Luftraum wird in den meisten Staaten darüber hinaus in große Blöcke eingeteilt, so genannte Kontrollbereiche (control areas) oder Nahverkehrskontrollbereiche (terminal areas).
Da im gesamten europäischen Raum reger Flugverkehr herrscht, sind alle Teile Europas von einem Netz solcher Bereiche überzogen, in denen ab einer gewissen Höhe eine Kontrolle des Luftraumes vorgenommen wird. Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sind solche Bereiche meist nicht relevant, weil diese in unteren Lufträumen betrieben werden.
Die Grundregel lautet: Der Luftraum ist unkontrolliert, sofern es nicht als notwendig erachtet wird, ihn zu kontrollieren.
Besondere Lufträume
Relevant für Fernpilot*innen sind vor allem jene Bereiche des Luftraumes, in denen Beschränkungen auch den bodennahen Luftraum betreffen. Dies sind:
- Kontrollzonen,
- Gefahren-, Beschränkungs- oder Verbotsgebiete,
- Naturschutzgebiete und
- militärische Tieffluggebiete.
Kontrollzonen wurden rings um Flughäfen mit gewerblichem Flugbetrieb (z.B. Linienflüge) eingerichtet (pinke Zone). Diese dienen ausschließlich des Schutzes der bemannten Luftfahrt – z.B. indem anderer Verkehr ferngehalten wird oder indem jedes einfliegende Luftfahrzeug kontrolliert wird.
In solchen Bereichen gibt es typischerweise viel Instrumentenflugverkehr. In der Nähe von Flughäfen können Luftfahrzeuge im Anflug auch die Mindestflughöhe unterschreiten. Unbemannte Luftfahrzeuge sollten sich aus diesem Grund nicht im Bereich von Flughäfen aufhalten.
Flugbeschränkungsgebiete, Gefahrengebiete und Flugverbotszonen werden üblicherweise in der Nähe von militärischen Übungsgebieten, zum Schutz der Tierwelt (Naturschutzgebiete) oder auch zum Schutz gewisser Infrastruktur (z.B. Atomkraftwerke) eingerichtet. Jeder dieser Bereiche ist im Luftfahrthandbuch des jeweiligen Staates (der so genannten AIP) genau beschrieben.
Der Anblick von Flugzeugen – insbesondere wenn diese klein sind oder in geringen Höhen fliegen – löst bei Vögeln oder Wildtieren (z.B. bei Rehen, Gemsen…) den Fluchtinstinkt aus, da sie sich bedroht fühlen. Besonders in der Winterzeit überanstrengt unnötiges Fluchtverhalten die Wildtiere. Zu ihrem Schutz bestehen deswegen in vielen Naturschutzgebieten und Nationalparks ebenfalls Flugverbote.
In einigen Staaten sind Bereiche eingerichtet, in denen militärische Luftfahrzeuge Tiefflugübungen durchführen. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen – selbst wenn man die Maximalflughöhe nicht überschreitet – könnte eine massive Gefahr für die im Tiefflug herannahenden Militärluftfahrzeuge darstellen. Tieffluggebiete sind dementsprechend grundsätzlich zu meiden.
Flugplatzumgebung
Rings um kleinere Flugplätze werden üblicherweise keine Kontrollzonen eingerichtet. Nichtsdestotrotz sind auch in der Umgebung dieser Flugplätze vermehrt tiefer fliegende Luftfahrzeuge zu erwarten. Luftfahrzeuge im Anflug nehmen oft schon 5-10 Minuten vor Erreichen des Landeplatzes eine geringe Flughöhe ein. Sie können sich aus allen Richtungen nähern. Achten Sie dementsprechend besonders in der Nähe von Flugplätzen auf Flugverkehr und beachten Sie auch die eingerichteten Flugverbotszonen für UAS.
Sehr viele Krankenhäuser verfügen über Landeplätze für Rettungshubschrauber. Auch hier gilt: Rettungshubschrauber nähern sich üblicher Weise in sehr geringen Flughöhen und aus jeder Richtung. Deshalb ist in der Nähe von Hubschrauberlandeplätzen und allgemein in der Nähe von Krankenhäusern Vorsicht geboten. Unbemannte Luftfahrzeuge sollten nur wenn nötig und mit äußerster Vorsicht betrieben werden. Zudem muss natürlich auch hier auf eingerichtete Flugverbotszonen geachtet werden.
Geografische UAS-Zonen
Die europäischen Bestimmungen für den Betrieb von UAS bringen im Bereich der Informationen über Lufträume deutliche Vereinfachungen für Fernpilot*innen – europaweit und einheitlich. Jeder europäische Staat ist verpflichtet, geografische Zonen zu definieren, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen entweder erlaubt ist, verboten ist oder gewissen Beschränkungen unterliegt.
Informationen über diese Bereiche müssen in leicht verständlicher Art und Weise veröffentlicht werden. Somit können Fernpilot*innen mit einem Blick auf diese Informationen beurteilen, ob ein Flug an einer gewissen Stelle erlaubt ist oder nicht.
Jeder europäische Staat kann geografische Zonen bestimmen, in denen:
- der Betrieb von UAS verboten ist,
- für den Betrieb von UAS eine vorherige Genehmigung erforderlich ist,
- zusätzliche Anforderungen für den Betrieb von UAS gelten oder auch Zonen in denen
- gelockerte Anforderungen für den Betrieb von UAS gelten.
In allen anderen Bereichen (für den zum Beispiel gar keine Informationen veröffentlicht wurden) gelten die allgemeinen Betriebsregelungen der OFFENEN Kategorie. Ein Flug kann also unter den bestehenden Regeln durchgeführt werden.
Als Fernpilot*in müssen Sie sich vor jedem Flug über die geografischen Zonen informieren und diese bei der Flugdurchführung berücksichtigen. Die Informationen im Geo-Awareness-System des UAS müssen dafür entsprechend regelmäßig aktualisiert werden.
Informationen für den österreichischen Luftraum finden Sie stetig aktualisiert unter https://map.dronespace.at.
Besonderheiten am Boden
Neben Luftraumbeschränkungen haben auch bestimmte Vorgänge am Boden einen Einfluss darauf, ob ein gewisser Flug mit einem unbemannten Luftfahrzeug erlaubt ist oder nicht.
So ist der Betrieb von UAS direkt über Menschenansammlungen verboten. Es gibt von diesem Verbot auch keine Ausnahmen für die OFFENE Kategorie – egal wie klein das UAS ist. Daher stellt sich die Frage: was ist eine Menschansammlung?
Weder die Bestimmungen der Verordnung noch die von der EASA veröffentlichten Anleitungen enthalten eine präzise Definition für den Begriff der „Menschenansammlung“. Dennoch enthalten die Anleitungen einen Versuch einer Definition: eine Menschenansammlung ist dann gegeben, wenn einzelne Personen sich nicht mehr so frei bewegen können, dass sie z.B. einem außer Kontrolle geratenen UAS beliebig ausweichen können.
Es sind auch einige Beispiele gegeben:
- Sportgroßveranstaltungen, kulturelle, religiöse oder politische Events
- Strände oder Parks an sonnigen (gut besuchten) Tagen
- Einkaufsstraßen während der Öffnungszeiten
- Skipisten
Außerdem ist es verboten, mit unbemannten Luftfahrzeugen über Bereichen zu fliegen, in denen ein Notfalleinsatz stattfindet – auch das Heranfliegen an solche Bereiche ist verboten. Organisationen wie die Polizei, Feuerwehr oder andere Rettungskräfte nutzen häufig UAS um eine Lagebeurteilung vorzunehmen, Brandherde zu finden, usw.
Das Flugverbot für alle anderen UAS stellt sicher, dass der Luftraum für die wirklich benötigten Hilfskräfte frei ist. Zudem ist im Bereich von Notfalleinsätzen häufig mit der Ankunft eines Rettungshubschraubers zu rechnen. Nur mit der Zustimmung der jeweiligen Einsatzleitung dürfen Flüge auch in solchen Bereichen unternommen werden.
Weiterlesen & Referenzen
Österreichisches Kartenmaterial: https://maps.austrocontrol.at/mapstore/
VFR-Luftfahrtkarten von Europa: https://rogersdata.at/
Content by AIRCADEMY
Grafiken / Fotos:
Martin Sanchez on Unsplash, Rogers Data GmbH, www.rogersdata.at, in cooperation with freytag&berndt, Ausschnitte aus Rogers Data Germany North und Switzerland 500k, Austro Control GmbH, Edoardo Busti on Unsplash, Federico Giampieri on Unsplash, Artur Kraft on Unsplash, Toa Heftiba on Unsplash, Neil Thomas on Unsplash