Sicherheit, Datenschutz und Versicherung

Das Modul Luftrecht 5 beschäftigt sich mit den Themen Sicherheit, Datenschutz und Versicherung.

Sobald ein unbemanntes Luftfahrzeug abhebt, ist es Teil eines sensiblen Raumes – des Luftraumes über unseren Köpfen. Damit geht eine besondere Verantwortung des Fernpiloten / der Fernpilotin ebenso einher, wie die Absicherung, falls doch einmal etwas passiert.

Folgende Themenbereiche werden entsprechend in diesem Submodul behandelt:

  • Security und Safety
  • Luftsicherheit
  • Datenschutz und personenbezogene Daten
  • Versicherungen
Zusammenfassung Modul 1 – Luftrecht
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Security vs. Safety

Das Thema „Sicherheit“ ist in der Luftfahrt ein wichtiges und zu jeder Zeit des Betriebs präsentes Thema. Zahlreiche Vorfälle der letzten Jahre haben deutlich gemacht, wie wichtig es auch für Fernpilot*innen ist, sich der Sicherheitsrisiken von unbemannten Luftfahrzeugen bewusst zu sein.

Zunächst eine wichtige Begriffsklärung: Der deutsche Begriff „Sicherheit“ wird im Englischen in „Security“ und „Safety“ unterteilt. Dies sind zwei verschiedene Begriffe, die allerdings häufig im selben Kontext verwendet werden.

Security bedeutet Schutz vor vorsätzlichen Beeinträchtigungen, zum Beispiel:

  • Terrorismus,
  • vorsätzliche Straftaten und die
  • missbräuchliche Verwendung von UAS für kriminelle Zwecke.

Safety bedeutet hingegen Schutz vor zufälligen und ungewollten Gefahrenquellen, beispielsweise:

  • Antriebsausfall,
  • Orientierungsverlust,
  • Steuerungsausfall oder der
  • Ausfall der Energiequelle.

Sicherheit

Manches Mal ist es Fernpilot*innen überhaupt nicht bewusst, dass sie eine Gefahr für andere darstellen. Ebenso kann es vorkommen, dass unbemannte Luftfahrzeuge gezielt für kriminelle Zwecke eingesetzt werden.

Um die Sicherheit aller betroffenen Personen zu gewährleisten sollten Sie sich als Fernpilot*in vor jedem Flug folgende Fragen stellen:

  • Fliege ich, um einen legalen, erlauben Zweck zu verfolgen?
  • Werde ich mit meinem Flug niemanden gefährden, auch andere Luftfahrer*innen nicht?
  • Ist es ausgeschlossen, dass ich durch meinen Flug in die Privatsphäre anderer eindringe?
  • Ist es ausgeschlossen, dass ich durch meinen Flug Behörden, Polizei oder Rettungskräfte bei ihrer Arbeit beeinträchtige?

Straftaten, in welche unbemannte Luftfahrzeuge involviert sind, werden gemäß den Strafgesetzen derjenigen Staaten beurteilt, in denen sie stattfanden. Die Hilfeleistung bei Straftaten, Stalking, Gefährdung der Luftfahrt oder auch Beihilfe zu solchen Taten sind in allen europäischen Staaten unter Strafe gestellt. Diese Strafen reichen von Geldbußen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen, in Abhängigkeit von Unrecht und Schaden.

Die Registrierung von UAS-Betreibern und auch technische Barrieren wie geo-fencing oder geo-awareness-Systeme helfen dabei, die Risiken, die mit dem UAS-Betrieb verbunden sind, zu minimieren. Nichtsdestotrotz liegt es am Ende immer in der Verantwortung des Fernpiloten oder der Fernpilotin, ob ein unbemanntes Luftfahrzeug zu einem legitimen oder illegalen Zweck eingesetzt wird.

Aufgrund zahlreicher Berichterstattungen ist die Öffentlichkeit sensibilisiert, wenn es um Flüge von unbemannten Luftfahrzeugen geht. Wenn Menschen über ihren Köpfen ein UAS sehen, fühlen sie sich oft erschrocken oder eingeschüchtert. Fernpilot*innen können aktiv helfen, unbegründete Ängste und Vorbehalte abzubauen:

  • Informieren Sie Personen aktiv darüber, dass Sie und warum Sie hier fliegen
  • Weisen Sie andere Fernpilot*innen darauf hin, wenn Sie Regelverstöße erkennen
  • Melden Sie missbräuchlichen Gebrauch von UAS an die zuständigen Behörden

Ein wichtiger Hinweis, der selbstverständlich sein sollte: Es ist verboten, mit einem UAS in Gebiete zu fliegen oder an Gebiete heranzufliegen, in denen ein Notfalleinsatz stattfindet – außer, der zuständige Notfalldienst hat eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt.

Neugier oder journalistische Arbeit mag oft ein persönlicher Grund sein, um ein unbemanntes Luftfahrzeug dazu zu verwenden, die besten Aufnahmen von einem Unfall, einem Feuer, einem Polizeieinsatz oder anderen solchen Ereignissen zu erhaschen.

Dabei gilt es immer zu bedenken: auch die Polizei, die Feuerwehr, die Rettungskräfte oder andere helfende Organisationen könnten UAS betreiben, um z.B. das Ausmaß einer Katastrophe zu ermitteln, um Brandherde zu lokalisieren, etc. Deren Arbeit wird nicht unnötig erschwert, wenn sie sich sicher sein können, dass sie der einzige UAS-Betreiber im jeweiligen Umkreis sind.

Datenschutz

Das Recht auf Datenschutz ist ein fundamentales Grundrecht, das jedem Bürger / jeder Bürgerin in der EU zusteht. Der Datenschutz ist hauptsächlich in der EU Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt und gilt für jede*n in der Europäischen Union sowie Unternehmen, die mit europäischen Unternehmen Geschäfte machen. Die Nationalstaaten haben zu diesem Thema ggf. noch ergänzende Regelungen auf nationalstaatlicher Ebene getroffen.

Unbemannte Luftfahrzeuge bieten uns viele neue Möglichkeiten, um Daten zu sammeln – jedoch auch, um in die Privatsphäre anderer einzudringen oder Daten zu missbrauchen. Einzelne Staaten nutzen UAS zu Überwachungszwecken, für die Kriegsführung oder andere vergleichbare Zwecke. Es ist einfach, Sensoren, Kameras oder Nutzlast an unbemannten Luftfahrzeugen zu befestigen. Daher bieten sie eine Plattform, die leicht missbräuchlich oder zu kriminellen Zwecken verwendet werden kann.

Aus diesem Grund muss sich der UAS-Betreiber immer dann registrieren lassen, wenn das UAS mit einer Sensorik ausgerüstet ist, die persönliche Daten aufzeichnen kann (sofern das UAS nicht unter die EU-Spielzeugrichtlinie fällt).

Solche Sensoren sind beispielsweise:

  • Videokameras
  • Fotoapparate
  • Mikrofone
  • Infrarotkameras
  • Wärmebildkameras

Personenbezogene Daten

Der Datenschutz betrifft nur die „personenbezogenen Daten“, also lediglich einen kleinen Teil aller verfügbaren Informationen. Dies sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die durch Merkmale wie den Namen, eine Kennnummer, mittels Standortdaten, einer Online-Kennung sowie einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann.

Ebenso gehören dazu Daten, die Ausdruck einer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Es sind also alle Videoaufzeichnungen, Audioaufnahmen und Bildaufnahmen, die Personen zeigen prinzipiell vom Datenschutz erfasst und geschützt.

Es gibt einige Grundprinzipien für den Umgang mit personenbezogenen Daten:

  • Der Umgang damit muss transparent erfolgen: die betroffenen Personen also müssen zumindest informiert werden oder sich bewusst sein, dass ihre Daten verarbeitet werden (z.B.: dass sie fotografiert, gefilmt oder aufgezeichnet werden).
  • Es gilt das Prinzip „Datensparen“: wann immer es möglich ist, sollten keine personenbezogenen Daten verarbeitet oder aufgezeichnet werden.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist gemäß DSGVO erlaubt, wenn zumindest einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • die betroffene Person hat zugestimmt,
  • die Verarbeitung ist notwendig, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen,
  • die Verarbeitung ist notwendig, um eine gesetzliche Regelung zu erfüllen,
  • die Verarbeitung ist notwendig, um lebenswichtige Interessen zu schützen,
  • die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich oder
  • die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verarbeiters oder eines Dritten erforderlich.

Filmen, fotografieren oder das Anfertigen von Tonaufnahmen ist verboten, wenn:

  • es sich um ein Eindringen in die Privatsphäre anderer handelt,
  • die Aufnahmen für Gesichtserkennung oder andere automatisierte Prozesse verwendet werden,
  • die Aufnahmen Hinweise auf besonders geschützte persönliche Daten enthalten oder
  • die betroffene(n) Person(en) ihre Zustimmung entzogen hat / haben. Der Zustimmungsentzug kann beispielsweise auch geschehen, nachdem ein Foto bereits gemacht wurde; dies muss dann umgehend gelöscht werden.

In jedem Fall müssen Sie als Fernpilot*in gut abwägen, welche Überflüge und welche Aufnahmen wirklich notwendig sind. Gehen Sie im Zweifel auf „Nummer sicher“ und respektieren Sie die Privatsphäre anderer Personen vollständig.

Versicherung

Der Betrieb von Luftfahrzeugen – egal ob bemannt oder unbemannt – birgt immer Risiken. Sofern es zu Unfällen oder Vorfällen kommt stellt sich somit immer die Frage der Haftung:

  • Wer hat den Unfall verursacht?
  • Wer kommt für den entstandenen Schaden auf?

Im Falle eines Unfalls mit einem unbemannten Luftfahrzeug haftet der UAS-Betreiber / die UAS-Betreiberin oder der Fernpilot / die Fernpilotin in der Regel für den entstandenen Schaden. Dieser kann insbesondere bei Personenschäden sehr hoch ausfallen.

Die meisten Staaten verlangen von UAS Betreibern deswegen, dass diese eine Haftpflichtversicherung abschließen, in welcher durch das unbemannte Luftfahrzeug verursachte Schäden mitabgedeckt sind. Solch eine Versicherung deckt im Regelfall den Schaden ab:

  • der bei Dritten (anderen Personen und deren Sachen) am Boden und
  • der an anderen Luftfahrzeugen (bemannt oder unbemannt) entsteht.

Nicht abgedeckt sind Schäden, die Versicherte selbst betreffen.

Vorsicht ist bei einer bereits bestehenden Haftpflichtversicherung geboten. Diese deckt den Schaden, der durch ein unbemanntes Luftfahrzeug verursacht wurde, häufig nicht ab. Dies muss in jedem Fall vor dem Betrieb des UAS mit der Versicherungsgesellschaft abgeklärt und ggf. eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Die Versicherungsbestimmungen finden sich in nationalen Vorschriften. Machen Sie sich daher mit den Versicherungsbestimmungen des Staates vertraut, in dem Sie Ihr UAS konkret fliegen wollen. Sehr viele Versicherungspolicen decken Flüge in mehreren oder allen Europäischen Staaten ab – ein Blick in die Versicherungspolice lohnt sich daher meist.

Zu beachten ist in jedem Fall, dass Versicherungen in der Regel nur für Schäden aufkommen, die unter Einhaltung aller Vorschriften entstanden sind. Betreiben Sie das unbemannte Luftfahrzeug beispielsweise außerhalb der Sichtlinie (BVLOS), wird eine abgeschlossene Versicherung nicht greifen.

Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen gelten in Österreich dieselben versicherungsrechtlichen Vorschriften wie auch für den Betrieb bemannter Luftfahrzeuge. Bei einer maximalen Abflugmasse (MTOM) von weniger als 500 kg muss eine gültige Haftpflichtversicherung im Ausmaß von wenigstens 750 000 SDR vorliegen. SDR steht dabei für „special drawing right“ und ist eine fiktive Währung, die international im Versicherungswesen verwendet wird. Auf Deutsch wird diese Währung auch als „SZR“ (Sonderziehungsrechte) bezeichnet.

Auch in Deutschland ist gemäß § 37 LuftVG der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Pflicht, bevor ein UAS betrieben werden darf. Für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer Höchstabflugmasse von weniger als 500 kg muss eine gültige Haftpflichtversicherung im Ausmaß von ebenfalls zumindest 750 000 Rechnungseinheiten vorliegen. Einen Nachweis über eine bestehende Versicherung muss der Fernpilot / die Fernpilotin außerdem während des Betriebs mit sich führen.

Übungsaufgaben

Nach dem Durcharbeiten eines vollständigen Moduls können Sie ihr Wissen mit Hilfe von Übungsaufgaben testen. Mit einem Klick auf die unten stehende Schaltfläche werden Sie auf die Übungsseite weitergeleitet. Die Übungsaufgaben können ohne Beschränkungen wiederholt werden.

Übungsaufgaben

Zusammenfassung – Shortcut

Zusammenfassung Modul 1 – Luftrecht

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