UAS-Klassifizierungen

Das Modul Luftrecht 1 beschäftigt sich mit den relevanten technischen und betrieblichen Klassifizierungen von unbemannten Luftfahrzeugen der Offenen Kategorie.

Ein unbemanntes Luftfahrzeug ist jedes Luftfahrzeug, das nicht von einem an Bord befindlichen Piloten gesteuert wird. Das bedeutet entweder, dass gar kein Pilot / keine Pilotin das UAS steuert (im Falle von autonom fliegenden Drohnen, Drohnentaxis, Paketdrohnen) oder dass ein Fernpilot / eine Fernpilotin vom Boden aus über eine geeignete Fernsteuerung die Kontrolle über den Flug hat.

Manche unbemannte Luftfahrzeuge haben sogar Passagiere an Bord – und trotzdem werden sie als unbemannte Luftfahrzeuge bezeichnet. Unbemannte Luftfahrzeuge werden offiziell „UAS“ genannt. Dies ist eine Abkürzung für „Unmanned Aircraft System“, auf deutsch also „Unbemanntes Luftfahrzeugsystem“´.

Im Folgenden werden die verschiedenen Drohnenkategorien, Klassen und damit einhergehende Regeln besprochen.

Zusammenfassung Modul 1 – Luftrecht
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UAS-Einteilung

Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen kann unterschiedlich kategorisiert werden. Für die meisten UAS gelten dabei die EASA-Vorschriften, diese teilen den Betrieb von UAS in drei Kategorien ein:

  • Die offene Kategorie (OPEN)
  • Die spezielle Kategorie (SPECIFIC)
  • Die zulassungspflichtige Kategorie (CERTIFIED)

Darüber hinaus gibt es Spezialfälle, die nicht unter die EASA-Vorschriften fallen:

  • UAS, welche in Innenräumen betrieben werden (z.B. Minidrohen für das Wohnzimmer), und
  • unbemannte Luftfahrzeuge, die z.B. von Militär, Polizei, Feuerwehr, Grenzschutz, Zoll und Küstenwache eingesetzt werden.

Unter die offene Kategorie fällt ein UAS, wenn es:

  • weniger als 25 kg wiegt,
  • nicht über Menschenansammlungen betrieben wird; eine Menschenansammlung ist dabei definiert als eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen,
  • eine Flughöhe von 120 m über dem Boden (AGL – „Above Ground Level“) nicht überschreitet,
  • nur in direkter Sichtverbindung betrieben wird – der so genannten Visual Line of Sight (VLOS) und
  • kein Gefahrgut oder Menschen transportiert.

Unter die spezielle Kategorie fällt ein UAS, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • das Gewicht überschreitet 25 kg,
  • der Betrieb erfolgt oberhalb von 120 m AGL oder in speziellen Lufträumen oder
  • der Betrieb erfolgt außerhalb der direkten Sichtverbindung – auf Englisch Beyond Visual Line of Sight (BVLOS).

Unter die zertifizierungspflichtige Kategorie fällt ein UAS, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • der Betrieb erfolgt über Menschenansammlungen,
  • es wird risikoreiches Gefahrgut transportiert oder
  • es werden Menschen transportiert.

In diesen Lehrunterlagen beschäftigen wir uns ausschließlich mit der offenen Kategorie.

Offene Kategorien

Die OFFENE Kategorie ist jene Kategorie von UAS, die den „einfachsten“ Regelungen unterliegt. Der Begriff der OFFENEN Kategorie darf jedoch nicht fehlinterpretiert werden – es bestehen sehr wohl Regelungen, auch für diese Kategorie!

Der Betrieb von UAS in der OFFENEN Kategorie erfordert üblicherweise keine vorherige Erklärung (Deklaration) und auch keine vorherige Genehmigung oder Zertifizierung. Ein Flug in der OFFENEN Kategorie darf durchgeführt werden, wenn:

  • das UAS den technischen Anforderungen entspricht,
  • der Fernpilot / die Fernpilotin die Betriebsregeln erfüllt,
  • der Fernpilot / die Fernpilotin adäquat qualifiziert ist und
  • der Betreiber / die Betreiberin registriert ist (sofern notwendig).

In Abhängigkeit von dem Bereich, über dem der Flug stattfinden soll, fällt der Betrieb zudem in eine der Unterkategorien A1, A2 oder A3. Außerdem werden UAS in Abhängigkeit von der maximalen Abflugmasse und der technischen Ausstattung in eine der folgenden „technischen Klassen“ eingeteilt, die auch jeweils einer Unterkategorie zugeordnet sind: C0, C1, C2, C3 oder C4.

Die mit dem Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges verbundenen Risiken hängen immer von mehreren Faktoren ab. Hauptfaktoren sind die Masse des UAS und das Einsatzgebiet, z.B. der Grad der Besiedelung. Ein kleines, leichtes UAS verursacht in der Regel nur wenig Schaden und kann deswegen in der Nähe von Menschen betrieben werden. Ein großes, schweres UAS könnte im Fall eines Absturzes sogar einen Menschen töten, weswegen ein Mindest-Sicherheitsabstand eingehalten werden muss.

Die Betriebsregeln hängen also von der UAS-Klasse (C0 – C4) und dem Einsatzbereich (A1-A3) ab.

Die Unterkategorie A1 ist die am wenigsten restriktive Kategorie – sie erlaubt einen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sogar in dicht besiedelten Gebieten und über vereinzelten Menschen (nicht jedoch über Menschenansammlungen!). Im Gegenzug dürfen für einen solchen Betrieb nur sehr leichte UAS (< 250 g, bzw. < 900 g) verwendet werden, wodurch das Risiko eines Personenschadens minimiert wird. Für leichte UAS < 250 g ist keine Qualifikation erforderlich, für UAS zwischen 250 g und 900 g sind ein Online-Training und eine Online-Prüfung erforderlich.

Die Unterkategorie A2 erlaubt einen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen nur in einer sicheren Entfernung von Menschen, dafür aber mit schwereren, größeren UAS (bis zu 4 kg). Hierfür muss neben dem Online-Training und der Online-Prüfung eine praktische Selbstschulung sowie eine Theorieprüfung absolviert werden. In Österreich wird diese Theorieprüfung bei Austro Control abgenommen, in Deutschland bei entsprechend anerkannten Stellen.

In der Unterkategorie A3 sind Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen erlaubt, die bis zu 25 kg wiegen. Als Sicherheitsvorkehrung ist bei solch großen UAS jedoch auch ein weiter Sicherheitsabstand zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen, usw. einzuhalten. Als Qualifikation sind das Online-Training und eine Online-Prüfung erforderlich.

Technische Klassen

Um in der Europäischen Union verkauft werden zu dürfen benötigen Produkte ein „CE“ Kennzeichen. Dieses Zeichen bescheinigt, dass das Produkt die jeweiligen Standards für den europäischen Markt erfüllt. Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung müssen unbemannte Luftfahrzeuge auch ein Klassen-Identifizierungskennzeichen tragen, welches sie in eine der Klassen C0 bis C4 zuweist. Bis zum 01.01.2023 gelten hier Übergangsregeln für UAS-Hersteller.

Einer der Hauptfaktoren für die Entscheidung, welche Klasse von UAS gekauft wird, sollte das Einsatzgebiet sein. Je nachdem, ob ein unbemanntes Luftfahrzeug nahe Menschen oder fernab von Menschen betrieben wird, sind unterschiedliche Klassen von UAS sinnvoll. Generell gilt: Achten Sie immer darauf, ein UAS zu kaufen, welches ein CE-Kennzeichen und ein Klassen-Identifizierungskennzeichen trägt. Nur solche Produkte dürfen im europäischen Luftraum auch geflogen werden.

Schauen wir uns zunächst die typischen Einsatzbereiche der unterschiedlichen UAS-Klassen an.

  • UAS der Klasse C0 können in Bereichen eingesetzt werden, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass unbeteiligte Personen überflogen werden.
  • Bei UAS der Klasse C1 kann der Fernpilot / die Fernpilotin hingegen aufgrund einer Einschätzung annehmen, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
  • Bei UAS der Klasse C2 muss sichergestellt sein, dass ein horizontaler Mindestabstand von 30 m (5 m im Langsamflugmodus) zu unbeteiligten Personen immer eingehalten werden kann.
  • UAS der Klassen C3 und C4 dürfen nur in Bereichen betrieben werden, in denen keine unbeteiligten Personen gefährdet werden und sie müssen zumindest 150 m entfernt von Wohnsiedlungen, Industrieanlagen, Freizeitanlagen und Ähnlichem geflogen werden.

Diese Bedingungen korrespondieren mit den bereits kennengelernten Unterkategorien der Offenen Kategorie.

Darüber hinaus wurden von der EASA die Klassen C5 und C6 ergänzt, die jedoch für die offene Kategorie in der Regel keine Bedeutung haben.

Die maximale Abflugmasse (MTOM – Maximum Take-Off Mass) ist durch den Hersteller vorgegeben und bezeichnet jene Masse, die ein UAS inklusive aller Ausrüstungsgegenstände, Akkus, Antennen, Kameras, usw. bei Abflug höchstens wiegen darf.

Für die Klassen C0 und C1 gilt eine Limitierung hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit, mit jeweils 19 m/s. Dies ist der Wert, den Spezialisten errechnet haben, bis zu welchem ein Zusammenstoß mit einer Person noch keine schweren Verletzungen verursachen sollte. Die Klassen C2 bis C4 haben keine Geschwindigkeitsbegrenzung. In jenen Klassen wäre – aufgrund der größeren Masse – jeder Zusammenstoß mit einer Person ein großes Risiko. Deswegen dürfen nur UAS der Klassen C0 und C1 in der Nähe von unbeteiligten Personen geflogen werden.

UAS der Klasse C0 sind mit einer Funktion ausgerüstet, welche die maximal erreichbare Flughöhe auf 120 m über dem Startpunkt beschränkt. Dies kann zwar Luftraumverletzungen nicht gänzlich ausschließen, hilft aber bei der Vermeidung unnötiger Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend Maximalflughöhen und reduziert die Gefahr einer Kollision mit anderen Luftfahrzeugen. UAS der Klassen C1, C2 und C3 erlauben es Fernpilot*innen, auch ein höheres Limit zu setzen – z.B. in Bereichen mit gelockerten Regelungen, in Modellflugbereichen oder aufgrund besonderer Bewilligungen.

In den Klassen C1, C2 und C3 ist ferner ein Höhenmesser vorgeschrieben – also ein Anzeige auf der Steuerung, die Fernpilot*innen jederzeit die aktuelle Flughöhe anzeigt. Zu bedenken ist hierbei Folgendes: Die maximale Flughöhe für UAS beträgt 120 m, gemessen vom nächsten Punkt der Erdoberfläche. Es kann daher Situationen geben, in denen der Höhenmesser zwar weniger als 120 m anzeigt, die Drohne aber trotzdem bereits mehr als 120 m vom Erdboden entfernt ist – man denke z.B. an steile Berghänge!

Das System zur Fernidentifizierung erlaubt es Personen am Boden festzustellen, welche unbemannten Luftfahrzeuge sich in der Gegend befinden, wo der Fernpilot / die Fernpilotin sich befindet und wer der Betreiber*in ist. Ein solches System muss in UAS der Klassen C1, C2 und C3 installiert sein. Es sendet kontinuierlich Daten über den UAS Betreiber / die UAS Betreiberin, die Seriennummer, die geografische Position von UAS und Fernpilot*in, und auch Geschwindigkeit und aktuelle Höhe. Das System erlaubt es also Personen am Boden festzustellen, wer über ihnen fliegt, welches UAS es ist, wem es gehört, wo der Fernpilot / die Fernpilotin steht und in welcher Höhe sich das unbemannte Luftfahrzeug bewegt. Denken Sie also daran, dass auch Sie nicht anonym unterwegs sind, wenn Sie mit einer Kamera die Umgebung beobachten und filmen.

Wenn das UAS mit einem System zur Geo-Sensibilisierung ausgerüstet ist, nimmt es automatisch einen Datenabgleich zwischen den von der Behörde veröffentlichten geografischen Zonen (z.B. Flugverbote für UAS) und der jeweiligen aktuellen Position vor. Sobald das unbemannte Luftfahrzeug feststellt, dass es in einer verbotenen Zone fliegt, bekommt der Fernpilot / die Fernpilotin automatisch einen Hinweis darüber.

Ein Geo-Fencing System geht sogar noch weiter: es liefert nicht nur einen Hinweis, sondern verhindert auch den Flug in einem solchen Gebiet, bzw. den Einflug. Gemäß den Bestimmungen der EU sind Geo-Fencing Systeme zwar möglich, aber nicht verpflichtend. Geo-Sensibilisierungssysteme sind verpflichtend für die Klassen C1, C2 und C3.

Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gibt es darüber hinaus Übergangsregelungen, sodass bereits erworbene unbemannte Luftfahrzeuge für einen begrenzten Zeitraum weiterbetrieben werden können. Diese Regelungen sind in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 im Detail beschrieben.

Offene Kategorie A1

Die Unterkategorie A1 hat die wenigsten Beschränkungen. Unbemannte Luftfahrzeuge der Klassen C0 und C1 dürfen in dieser Unterkategorie betrieben werden.

Bei UAS der Klasse C1 muss der Fernpilot / die Fernpilotin vor Beginn des Fluges das Einsatzgebiet inspizieren und darauf achten, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Bei dieser „Lagebeurteilung“ sollte Folgendes berücksichtigt werden:

  • die aktuelle Situation vor Ort (z. B. Vorhandensein von Straßen, Wegen, Fußgänger- oder Radwegen),
  • Möglichkeiten zur Sicherung des Einsatzortes sowie
  • die Tageszeit.

Sollten versehentlich doch einmal unbeteiligte Personen überflogen werden, muss die Dauer des Überfluges so gering wie möglich gehalten werden. Das UAS könnte beispielsweise schnellstmöglich höher und wieder in größerer Entfernung von den unbeteiligten Personen geflogen werden. In jedem Fall muss Sichtverbindung zum UAS bestehen und es darf eine Höhe von 120 m über dem Boden nicht überschritten werden.

Mit UAS der Klasse C0 oder selbstgebauten UAS unter 250 g ist es erlaubt, mit äußerster Vorsicht über unbeteiligte Personen zu fliegen. Dies sollte jedoch möglichst vermieden werden.

Offene Kategorie A2

Der Betrieb in der Unterkategorie A2 ist den meisten Restriktionen unterworfen, da es sich hierbei um die Kategorie mit dem größten Risiko handelt. Relativ schwere UAS (bis zu 4 kg) werden in der Nähe von Menschen betrieben. Deshalb sind nicht nur die technischen Anforderungen an unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse C2 (die in der Unterkategorie A2 betrieben werden können) am höchsten, sondern auch die Anforderungen an die Fernpilot*innen.

Da das Verletzungsrisiko durch unbemannte Luftfahrzeuge zunimmt, wenn deren Geschwindigkeit höher ist (z. B. durch die größere Gefahr von Steuerungsfehlern und die höhere Aufprallenergie), hängt der Sicherheitsabstand von der Fluggeschwindigkeit des UAS ab. Dieser beträgt:

  • im langsamen Flugbetrieb 5 m und
  • ansonsten 30 m.

Ein langsamer Flugbetrieb ist dann gegeben, wenn die Geschwindigkeit von 3 m/s (10 km/h) nicht überschritten wird oder wenn es sich um ein UAS handelt, das als Ballon oder als Luftschiff konstruiert ist.

Ein noch größerer Sicherheitsabstand muss eingehalten werden, wenn ungünstige Bedingungen vorliegen (z.B. starker Wind oder ein geringer Ladezustand der Batterie) oder wenn das Gelände bzw. die Hindernisse dies erforderlich machen.

Zudem müssen auch in dieser Unterkategorie die maximale Höhe von 120 m über dem Boden eingehalten und der Betrieb nach Sicht gewährleistet sein.

Fernpilot*innen der Unterkategorie A2 müssen einige Anforderungen erfüllen, um in dieser Unterkategorie tätig werden zu können. Sie müssen:

  • einen Online-Kurs und eine Online-Theorieprüfung absolviert haben,
  • ein praktisches Training in Eigenregie durchführen und
  • eine Theorieprüfung vor Ort bestehen.

Offene Kategorie A3

Die Unterkategorie A3 ist jene, in der die größten und schwersten UAS fliegen dürfen. Diese Unterkategorie ist zwar im Hinblick auf die Qualifikationen des Fernpiloten / der Fernpilotin nicht so fordernd wie die Unterkategorie A2, erfordert jedoch einen deutlich größeren Sicherheitsabstand zu allem, das durch den Absturz eines UAS Schaden nehmen kann.

Gegenüber Industriegebieten, Wohngebieten, Freizeit- und Erholungsgebieten muss dementsprechend stetig ein Mindestabstand von 150 m eingehalten werden.

Es ist sicherzustellen, dass im gesamten Betriebsbereich keine unbeteiligten Personen zu erwarten sind. Sollten diese dennoch auftauchen, muss ein sicherer Abstand eingehalten werden. Sofern die Einhaltung eines sicheren Abstandes zu unbeteiligten Personen nicht möglich ist, muss unverzüglich gelandet werden.

Als sicherer Abstand gilt:

  • mehr als 30 m,
  • niemals weniger als die 1:1 Regel besagt – 1 m Abstand für 1 m Flughöhe und
  • mindestens der Abstand, den das UAS in 2 Sekunden zurücklegt, was ungefähr der Reaktionszeit entspricht.

Zudem müssen auch in dieser Unterkategorie die maximale Höhe von 120 m über dem Boden eingehalten und der Betrieb nach Sicht gewährleistet sein.

Übungsaufgaben

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