Wichtige Definitionen und Begriffe
Im Bereich der Luftfahrt und auch ganz allgemein wenn es um rechtliche Regelungen geht, sind möglichst präzise Definitionen in einigen Punkten unerlässlich. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Definitionen und Begriffe, die sowohl beim Betrieb von UAS als auch beim Durcharbeiten des Onlinekurses und bei der Prüfung vorausgesetzt werden.
Automatischer Betrieb
Jeglicher UAS-Betrieb, der mit automatisierten Prozessen zusammenhängt, jedoch letztlich ein manuelles Eingreifen ermöglicht. Beispiele sind die “Return-to-Home”-Funktion, Stabilisierungssysteme oder automatische Landesysteme.
Autonomer Betrieb
Im autonomen Betrieb ist das UAS vollkommen eigenständig “unterwegs” und es besteht keine Möglichkeit, von außen in den Betrieb einzugreifen. Dieser Betrieb hat aktuell und insbesondere in der OFFENEN Kategorie keine Bedeutung.
Beteiligte Personen
Personen, die bei dem Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges helfen / assistieren, werden als beteiligte Personen bezeichnet. Mögliche Aufgabenbereiche sind die Luftraumbeobachtung, die Kommunikation oder die Absicherung des Start- und Landeplatzes. Wichtig ist eine ausführliche Einweisung und die präzise Absprache von Zuständigkeiten während eines “Briefings” vor dem Flug. (vgl. “Unbeteiligte Personen”)
BVLOS / Betrieb außerhalb direkter Sicht
Die englische Abkürzung steht für “Beyond Visual Line Of Sight” und meint den UAS-Betrieb außerhalb der Sichtweite. Dies ist in der OFFENEN Kategorie nicht erlaubt. (vgl. “VLOS”)
Flughöhen
In der Luftfahrt kann zwischen verschiedenen Flughöhen unterschieden werden. Die wichtigsten sind die Flughöhe über Grund (AGL – Above Ground Level) und diejenige über mittlerem Meeresspiegel (MSL – Mean Sea Level). Die Flughöhe über Grund (AGL) gibt die Flughöhe über einem bestimmten Punkt am Boden an (z.B. der Startposition). In hügeligem Gelände kann diese also schnell ungenau oder falsch werden. Die Höhe über mittlerem Meeresspiegel (MSL) wird in der Regel auch von tiefer fliegenden bemannten Luftfahrzeugen benutzt und bezieht sich auf einen veröffentlichten Referenzdruck (das so genannte QNH).
FPV-Flüge
Die englische Abkürzung steht für „First Person View“ und beschreibt das Fliegen mittels einer virtuellen Realität (VR) Brille. Ein solcher Betrieb wird als VLOS eingestuft, da sich das UAS in direkter Sichtverbindung des verpflichtenden Beobachters aufhält.
Geografisches UAS-Gebiet / Geografische UAS-Zone
Dies beschreibt einen von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegten Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb entweder ermöglicht, einschränkt oder ausschließt. Diese Gebiete sind dementsprechend essenziell für den rechtmäßigen Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen. Sie als Fernpilot*in sind dafür verantwortlich, aktuelle Daten für das Einsatzgebiet vorzuhalten. Veröffentlicht werden diese Informationen von der zuständigen Luftfahrtbehörde.
Massenbegriffe (insbesondere MTOM)
In der Luftfahrt werden verschiedene Massenbegriffe unterschieden, von denen beim UAS-Betrieb jedoch insbesondere die “höchstzulässige Startmasse” von Bedeutung ist. Dies ist die vom UAS-Hersteller festgelegte maximale Startmasse inklusive Nutzlast und Kraftstoff; das Gesamtsystem darf diese Masse also zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Häufig wird die Abkürzung “MTOM” für “Maximum Take-Off Mass” verwendet.
Menschenansammlung
Darunter wird eine Ansammlung von Menschen verstanden, die so dicht gedrängt stehen, dass sich einzelne Personen nicht mehr problemlos aus dieser Menge entfernen können. Diese Definition bietet Anlass zur Vorsicht, denn häufig werden Sie dieses Kriterium aus der Ferne gar nicht mit Sicherheit beurteilen können. Gehen Sie also auf einer Skipiste, auf Waldwegen und vor allem in urbanen Gegenden beim geringsten Zweifel eher von einer “Menschenansammlung” aus.
Nutzlast / Payload
Alle Teile, die nicht dazu verwendet werden, das unbemannte Luftfahrzeug zu betreiben oder zu steuern, werden als Nutzlast bezeichnet. NICHT dazu gehören also das Flugwerk, der Motor und die Propeller. Instrumente, Ausrüstungen, Zubehör und jegliche optionale Teile sowie auch zusätzliche Kommunikationsausrüstungen und Kameras gehören zur Nutzlast. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Teile eingebaut oder schnell abnehmbar angebracht sind.
UAS / Unbemanntes Luftfahrzeug / Drohne
Es gibt inzwischen zahlreiche Bezeichnungen und Abkürzungen für unbemannte Luftfahrzeuge, die meisten kommen aus dem Englischen. In diesem Kurs und den Aufgaben werden überwiegend die Bezeichnungen “UAS” (für “Unmanned Aircraft System”, also “unbemanntes Luftfahrzeugsystem”) und “unbemanntes Luftfahrzeug” verwendet. Präzise definiert gehört zu einem UAS nicht nur das unbemannte Luftfahrzeug selbst, sondern auch die Ausrüstung für dessen Fernsteuerung (“System”).
Unbeteiligte Personen
Dies meint Personen, die am Betrieb des UAS nicht beteiligt sind und / oder die Anweisungen und Vorschriften eines UAS-Betriebs nicht kennen. Es ist dabei nicht relevant, ob die Personen dem UAS unmittelbar und direkt ausgesetzt sind. So gelten beispielsweise auch Personen in Autos, Bussen, Zügen oder Flugzeugen als unbeteiligte Personen. Für unbeteiligte Personen gelten besonders sensible Regeln, die Sie als Fernpilot*in jederzeit im Blick haben müssen. (vgl. “Beteiligte Personen”)
VLOS / Betrieb in direkter Sicht
Die gebräuchliche Abkürzung “VLOS” steht für das Englische “Visual Line Of Sight” und meine eine direkte Sichtverbindung zwischen Ihnen als Fernpilot*in und dem unbemannten Luftfahrzeug. Der Betrieb von UAS in der OFFENEN Kategorie ist ausschließlich als “VLOS-Betrieb” erlaubt. Dabei geht es übrigens um die tatsächliche praktische Sichtweite ohne technische Hilfsmittel und nicht die theoretische. Bei Nebel kann diese dementsprechend auch nach zwei Metern schon nicht mehr gegeben sein. (vgl. “BVLOS”)